Allgemeine Lizenzbedingungen der Faktum Software GmbH

Stand: November 2008

§ 1 Geltung der Allgemeinen Lizenzbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten nur gegenüber solchen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit der Faktum Software GmbH in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (= Unternehmer i.S.d. § 14 BGB).
(2) Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen der Faktum Software GmbH.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
(4) Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

§ 2 Vertragsgegenstand, -abschluss

(1) Die Faktum Software GmbH stellt dem Lizenznehmer das Faktura-Programm FAKTUM FAKTURA zum Download im Internet oder anderweitig zur Verfügung.
(2) Nach erfolgreicher Installation und Registrierung des Lizenznehmers kann dieser FAKTUM FAKTURA zunächst über einen Zeitraum von 60 Tagen kostenlos testen. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine weitere Nutzung von FAKTUM FAKTURA durch den Lizenznehmer nur nach kostenpflichtigem Erwerb einer befristeten Lizenz durch diesen möglich.
(3) Der Vertrag zwischen der Faktum Software GmbH und dem Lizenznehmer kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Bestellung durch den Lizenznehmer stellt das Angebot des Lizenznehmers dar. Sie erfolgt durch Eingabe aller notwendigen Angaben in der Bestellmaske von FAKTUM FAKTURA. Die Annahmeerklärung erfolgt durch die Freischaltung von FAKTUM FAKTURA durch die Faktum Software GmbH.

§ 3 Rechteeinräumung

(1) Der Lizenznehmer erhält das einfache, nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software.
(2) Der Lizenznehmer ist nur insoweit berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, als dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen oder Fehler der Software zu beseitigen, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
(4) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.

§ 4 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1) Die für Gebrauchsgewährung zu zahlenden Entgelte ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten der Faktum Software GmbH. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Faktum Software GmbH erteilt dem Lizenznehmer eine Rechnung unmittelbar im Anschluss an dessen Bestellung. Soweit nicht anders angegeben, sind Rechnungen der Faktum Software GmbH 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig und ohne jeden Abzug zahlbar.
(3) Die Verzugszinsen betragen acht Prozent (8%) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich jeweils aus der in der Bestellung des Lizenznehmers angegebenen Vertragsdauer.
(2) Während der Laufzeit des Vertrags kann dieser von keiner der Parteien gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

§ 6 Instandhaltung

(1) Die Faktum Software GmbH leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

§ 7 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 gilt nicht
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, sowie
- im Umfang einer von der Faktum Software GmbH übernommenen Garantie
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Angestellte, Arbeitnehmer, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen Faktum Software GmbH.

§ 8 Sonstiges

(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.
(2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.

§ 9 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Liefervertrag ist der Sitz der Faktum Software GmbH.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit Verträgen aufgrund dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen ist der Sitz der Faktum Software GmbH.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.

"));